01.03.2006 | Bundesfinanzhof
Grunderwerbsteuer bei der Verschmelzung von Organträgern vermeiden
Bei Umstrukturierungen wird häufig nur auf die Optimierung der Ertragsteuern geachtet. Leicht übersehen wird dabei die GrESt. Diese beträgt zwar nur 3,5 v.H., geht aber von einer hohen Bemessungsgrundlage aus und kann auch mehrfach anfallen. Mit Urteil vom 20.7.05 (II R 30/04, Abruf-Nr. 053062) hat der BFH nun einen Weg aufgezeigt, wie bei der Verschmelzung von Organträgern hinsichtlich der den Organgesellschaften zuzurechnenden Grundstücke GrESt vermieden werden kann. |
Sachverhalt
Die X-AG war zu 87,5 v.H. an der Y-AG beteiligt. Die Y-AG wiederum hielt an vier grundstücksverwaltenden Gesellschaften (GmbH) jeweils 100 v.H. der Anteile. Zwischen der X-AG und der Y-AG bestand ein Organschaftsverhältnis, das bei der Verschmelzung der X-AG auf die Z-AG fortgesetzt wurde. Das FA stufte die Verschmelzung als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein. Denn alle Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften seien in der Hand der Z-AG als neuer Organträgerin vereinigt worden. FG und BFH sahen das aber anders.
Anmerkungen
Bei einer Verschmelzung i.S.d. UmwStG wird häufig GrESt ausgelöst, wenn die verschmolzene und damit untergehende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an Grundstücksgesellschaften beteiligt ist. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG liegt beispielsweise eine grunderwerbsteuerpflichtige Übertragung aller Anteile vor, wenn mehr als 95 v.H. der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist neben der Y-AG niemand an den vier grundstücksverwaltenden Gesellschaften beteiligt. Allerdings hält die X-AG als verschmolzenes untergehendes Unternehmen nur 87,5 v.H. der Anteile an der Y-AG. Der Übergang einer nur 87,5-prozentigen Beteiligung löst aber keine GrESt aus. Daran ändert sich nach Ansicht des BFH selbst dann nichts, wenn – wie in diesem Fall – zwischen der X-AG und der Y-AG ein Ergebnisabführungsvertrag besteht, der eine Organschaft begründet. Eine Organschaft ersetze nicht das Erfordernis, dass für Zwecke der mittelbaren grunderwerbsteuerlichen Zurechnung der Anteile der Grundstücksgesellschaften eine durchgehende Kette mit Beteiligungen von mindestens 95 v.H. bestehen müsse.
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