Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 30.09.2009 | Bundesfinanzhof

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten nach § 17 EStG kann vermieden werden

    Von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Verluste aus einer ertraglosen Beteiligung können trotz des gesetzlich bestehenden Halbabzugsverbots nicht nur zur Hälfte, sondern in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden (BFH 25.6.09, IX R 42/08, Abruf-Nr. 092956). Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist nämlich auf einen Auflösungsverlust gemäß § 17 EStG nicht anzuwenden, wenn dem Anteilseigner keine Einnahmen aus der Beteiligung zugeflossen sind, die nach § 3 Nr. 40 EStG anteilig steuerfrei gestellt wurden.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war seit 1993 zu mindestens 1 % an der X-GmbH beteiligt, die im Jahre 1998 formwechselnd in die X-AG umgewandelt wurde. Sie gewährte der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen, für das sie den Rangrücktritt erklärte. Daneben beteiligte sie sich ab 1996 als typisch stille Gesellschafterin ohne Verlustbeteiligung an der X-GmbH. Auch hierfür wurde der Rangrücktritt vereinbart. Am 1.8.01 wurde über das Vermögen der X-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erhielt weder eine Rückzahlung auf das Eigenkapital noch auf das Darlehen oder die stille Beteiligung. Sie machte daher mit der ESt-Erklärung 2003 einen Verlust aus einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG unter Berücksichtigung des Ausfalls des Darlehens und der stillen Beteiligung geltend, da die Ausfälle zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt hätten. Das Finanzamt setzte hingegen nur die ursprünglichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an und berücksichtigte den so ermittelten Verlust gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte.  

     

    Anmerkungen

    Der Gewinn aus der Veräußerung oder Auflösung einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren und wird dementsprechend nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG zur Hälfte steuerfrei gestellt. Im Gegenzug können die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 3c Abs. 2 EStG auch nur zur Hälfte abgezogen werden. Dem Steuerpflichtigen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch gewährt werden, dass Einnahmen nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen jedoch in voller Höhe abgezogen werden können.  

     

    Es war bisher umstritten, ob die Anwendung des Halbabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 EStG den tatsächlichen Zufluss von steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG voraussetzt (vgl. Nacke/Intemann, DB 02, 756). Der BFH hat dies nunmehr eindeutig bejaht. Daher ist ein Verlust nach § 17 EStG nicht nur zur Hälfte sondern in voller Höhe abziehbar, wenn dem Anteilseigner während der Dauer seiner Beteiligung eben keine entsprechenden Einnahmen zugeflossen sind. Bei einer ertragslosen Beteiligung ist ein Verlust somit in voller Höhe zu berücksichtigen.