· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Gestaltungsmöglichkeiten mit inkongruenten Gewinnausschüttungen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. Die Finanzverwaltung steht solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und verlangt, dass neben entsprechenden Satzungsregelungen auch beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO zu vermeiden (vgl. BMF 17.12.13, IV C 2 - S 2750-a/11/10001 , BStBl I 14, 63). Mit dem aktuellen Urteil vom 28.9.22 (VIII R 20/20, DStR 20, 2606) hat sich der BFH erneut sowohl mit den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Gewinnausschüttung als auch mit der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt. Nach einer kurzen Übersicht über die vielfältigen Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen wird das BFH-Urteil vom 28.9.22 ausführlich dargestellt. |
1. Motive für inkongruente Gewinnausschüttungen
Inkongruente Gewinnausschüttungen werden oftmals vereinbart, um damit besondere Umstände zu berücksichtigen oder bestimmte Sonderleistungen einzelner Gesellschafter abzugelten.
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