01.03.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Herstellungsbeginn bei baugenehmigungsfreien Objekten
| Steuerpflichtige, die um den Jahreswechsel 2003/2004 mit der Herstellung eines neuen Gebäudes begonnen haben, sind regelmäßig daran interessiert, noch unter die alten Fördervorschriften zu fallen. Besonders problematisch sind in diesem Fall Objekte, bei denen weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich ist. Hier hat der BFH nun ein interessantes Urteil gefällt: Mit den Bauarbeiten wird zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dies ist unter anderem der Fall, wenn auf einem Bauplatz erhebliche Mengen von Baumaterialien und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind (BFH 30.9.03, III R 51/01, Abruf-Nr. 040266). |
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