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  • 01.05.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei der Betriebsaufspaltung

    | Der BFH hat sich in einer Entscheidung vom 10.7.96 erneut mit der Betriebsaufspaltung beschäftigt. Dabei mußte er sich mit einer gewerbesteuerlichen Frage auseinandersetzen: Nach § 8 Nr. 7 S. 1 GewStG ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremdem Anlagevermögen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit es sich nicht um Grundbesitz handelt. Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn der Verpächter/Vermieter gewerbesteuerpflichtig ist. Nach § 8 Nr. 7 S. 2 GewStG hat allerdings trotz Gewerbesteuerpflicht des Verpächters/Vermieters eine Hinzurechnung zu erfolgen, wenn ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb vermietet wird und die nicht auf den Grundbesitz entfallende Pacht/Miete mehr als 250.000 DM beträgt. |