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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Versagung der erweiterten Grundstückskürzung im Organkreis beim „Weitervermietungsmodell“

    von Dipl.-Finw. (FH) Gerrit Uphues, LL. M., Köln

    | Bereits im Jahr 2011 hatte der BFH entschieden, dass die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG im Falle einer Vermietung von Grundstücken innerhalb des Organkreises ausgeschlossen ist ( BFH 18.5.11, X R 4/10, BStBl II 11, 887). Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum nicht uneingeschränkt auf Zustimmung gestoßen. Insbesondere für die Fälle der Weitervermietung an außerhalb des Organkreises stehende Dritte waren die Auffassungen im Schrifttum geteilt. Mit Urteil vom 11.7.24 (III R 41/22 ) hat der BFH diese Streitfrage nun geklärt. Der folgende Musterfall stellt die jüngste Rechtsentwicklung dar. |

    1. Sachverhalt

    Die A-GmbH (Klägerin) ist Wohnungsanbieterin. Sie ist Obergesellschaft mit Holdingfunktion (Konzernmutter) und ertrag- wie umsatzsteuerlich Organträgerin. Zum Konzern gehören neben der W-GmbH noch weitere 17 ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH organisierte Organgesellschaften, die ‒ anders als die W-GmbH ‒ jeweils über eigenen Immobilienbestand verfügen. Die W-GmbH war im Jahr 2016 als Dienstleisterin für zum Konzern gehörende Immobiliengesellschaften tätig. Sie war die zentrale Managementgesellschaft. Bei ihr war die Verwaltung des Immobilienbesitzes angesiedelt.

     

    Die 17 weiteren Organgesellschaften hatten ihre Immobilien an ihre Schwestergesellschaft, die W-GmbH, zur Weitervermietung verpachtet. Die W-GmbH verpachtete bzw. vermietete die Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke („Weitervermietungsmodell“). Diese Konzernstruktur bestand seit 2007.