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  • 30.07.2008 | Bundesfinanzhof

    Investitionszulage für Umbau eines Gebäudes zu einem Mietwohngrundstück

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Investitionszulagenbegünstigte nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude i.S. von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 können auch dann vorliegen, wenn ein Gebäude zu einem Mietwohngrundstück umgestaltet und dadurch in seiner Funktion oder in seinem Wesen verändert wird (BFH 24.1.08, III R 9/05, Abruf-Nr. 082024).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte eine ehemalige Schule umgebaut und Mietwohnungen mit einer Gesamtfläche von 460 qm geschaffen. Der Steuerpflichtige beantragte für die Baumaßnahmen die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 InvZulG 1999 (Geltung bis 2002). Finanzamt und FG stuften die Umgestaltung des Gebäudes jedoch wegen der veränderten Nutzung als eine nicht begünstigte Zweitherstellung eines Gebäudes ein, nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen Gebäude lägen nicht vor. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass Baumaßnahmen an einem Gebäude auch dann nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 als nachträgliche Herstellungsarbeiten begünstigt sein können, wenn das Gebäude durch den Umbau in seiner Funktion oder in seinem Wesen verändert und erst danach erstmals zu Wohnzwecken vermietet wird. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat die Entscheidung genutzt, um seine einkommensteuerlichen Grundsätze zur „Herstellung eines Wirtschaftsgutes“ nochmals darzulegen. Danach wird ein Vermögensgegenstand hergestellt, wenn ein bisher nicht vorhandenes Wirtschaftsgut geschaffen oder ein zerstörtes oder unbrauchbar gewordenes Wirtschaftsgut wiederhergestellt wird. Es reicht aus, wenn sich durch bauliche Maßnahmen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts ändert (BFH/NV 05, 543; BFH 16.1.07, BStBl II, 922 zum Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als Erhaltungsaufwand). Wird beispielsweise ein bislang eigenbetrieblich genutztes Geschäftslokal neuerdings zu Wohnzwecken vermietet, entsteht bei wirtschaftlicher Betrachtung ein anderes Wirtschaftsgut (vgl. BFH 21.4.05, BStBl II, 604).  

     

    Davon zu unterscheiden ist – worauf der BFH explizit hinweist – die „Herstellung eines Gebäudes“. Knüpft eine Steuervergünstigung an dieses Merkmal an (z.B. das Eigenheimzulagenrecht), ist ein Neubau gemeint. Dazu reicht es nicht, wenn sich nur die Zweckbestimmung ändert (vgl. BMF 28.2.03, BStBl I, 218 Rz. 3). Das Gebäude muss in bautechnischer Hinsicht neu sein; dazu müssen z.B. verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (vgl. BFH 29.1.03, BStBl II, 565 zu § 2 des Eigenheimzulagengesetzes). Weitere Hinweise zur Beurteilung des Herstellungskostenbegriffs bei der Umgestaltung vorhandener Gebäude, insbesondere unter dem Aspekt der „Erweiterung“ oder „wesentlichen Verbesserung“ finden sich bei Franke, BB 08, 147 und Brandt, BFH-PR 08, 1-2).