06.03.2008 | Bundesfinanzhof
Jahresfehlbeträge in Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme mit einzubeziehen
Eine Kapitalgesellschaft, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) eine Gewinntantieme verspricht, hat in der Regel nicht ausgeglichene Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren bei der Berechnung der Tantieme zu berücksichtigen (BFH 18.9.07, I R 73/06, Abruf-Nr. 080279). Dies gilt, wenn die Fehlbeträge bereits im Verantwortungsbereich des GGf entstanden sind und die Tantiemevereinbarung bereits zu dieser Zeit galt. |
Sachverhalt
Der alleinige GGf einer GmbH erhielt neben dem laufenden Gehalt eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des jeweiligen Jahresüberschusses vor Berücksichtigung der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Tantieme. Im Jahr 01 erwirtschaftete die GmbH einen Jahresfehlbetrag von 500.000 EUR und im Folgejahr einen Jahresüberschuss von 400.000 EUR. Die Bilanz zum 31.12.02 wies einen Gewinnvortrag von 990.000 EUR aus. Steuerrechtlich wurde der Verlust 01 in das Jahr 00 zurückgetragen. Der Geschäftsführer erhielt aufgrund der Vereinbarung für das Jahr 02 eine Tantieme von 150.000 EUR. Dabei wurde der Fehlbetrag des Vorjahres nicht berücksichtigt. Das Finanzamt behandelte die Tantieme als vGA, rechnete diese dem Einkommen der GmbH zu und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid 02.
Das FG gab der Klage der GmbH statt. Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf. Er wertete die Tantiemevereinbarung im vorliegenden Fall als vGA, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter sie in dieser Ausgestaltung nicht zugesagt hätte. Die auf das Streitjahr entfallende Gewinntantieme sei daher als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen.
Anmerkungen
Der BFH präzisiert in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung – insbesondere seine Entscheidung vom 17.12.03 (BStBl II 04, 524). Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem GGf eine Gewinntantieme, so hat sie in der Regel Verlustvorträge in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einzubeziehen, wenn der Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich war. Beachtet man diese Einschränkung nicht, liegt in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und der sich unter Berücksichtigung des Fehlbetrages ergebenden Tantieme eine vGA vor.
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