02.04.2009 | Bundesfinanzhof
Kein Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerfreier gemischter Gebäudenutzung
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei als Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den an der Gemeinschaft Beteiligten für private Wohnzwecke überlässt, hat weder nach dem deutschen UStG noch nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes - so der BFH (8.10.08, XI R 58/07, Abruf-Nr. 090492) in einem aktuellen Urteil in Abgrenzung zum „Seeling“-Urteil des EuGH. |
Sachverhalt
Die Kläger, eine Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft, vermieteten im Streitjahr (1997) einen Teil eines Gebäudes steuerfrei als Arztpraxis und nutzten es im Übrigen zu privaten Wohnzwecken. Ende 2001 machten die Kläger im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten für den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil geltend. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Im Revisionsverfahren beriefen sich die Kläger auf das „Seeling-Urteil“ des EuGH und argumentierten, die aus der Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken resultierende unentgeltliche Wertabgabe sei umsatzsteuerpflichtig und berechtige daher auch zum Vorsteuerabzug. Dem ist der BFH jedoch nicht gefolgt.
Anmerkungen
Der Vorsteuerabzug setzt zunächst voraus, dass der Unternehmer die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung „für sein Unternehmen“ bezogen hat. Dies erfordert eine Abgrenzung in den Fällen, in denen ein Gegenstand - wie im Streitfall das von der Klägerin errichtete Gebäude - sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird (sog. gemischte Nutzung). Seit dem EuGH-Urteil „Seeling“ (8.5.03, C-269/00, BStBl II 04, 378) hat der Unternehmer in solchen Fällen ein Zuordnungswahlrecht (so auch BFH 24.7.03, V R 39/99, BStBl II 04, 371):
- Der Unternehmer kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einbeziehen.
- Der Unternehmer hat bereits im Zeitpunkt der Anschaffung, der Herstellung oder der Einlage eines Gegenstandes seine Zuordnungsentscheidung zu treffen (BFH 11.4.08, VR 10/07, BFH/NV 08, 1773). Spätere Absichtsänderungen wirken nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück und führen deshalb nicht dazu, dass für Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nachträglich als Vorsteuer abziehbar wird.
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