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  • 01.01.2005 | Bundesfinanzhof

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Finanzgericht, Bielefeld
    Die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen Personengesellschaft gilt gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Der BFH hat aber nunmehr entschieden, dass diese Regelung nicht eingreift, wenn eine vermögensverwaltende Handelsgesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist. Der BFH hat damit der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung in R 138 Abs. 5 S. 4 EStR 2003 eine klare Absage erteilt (BFH 6.10.04, IX R 53/01, Abruf-Nr. 042953).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine KG, befasste sich zunächst mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffteilen. Im Jahr 1974 verpachtete sie dann ihren Betrieb an eine neu gegründete GmbH, der sie dann einige Jahre später – unter Zurückbehaltung des Betriebsgrundstücks – das gesamte bewegliche Anlagevermögen verkaufte. Das Grundstück wurde an die GmbH verpachtet. Damit war die KG in den Streitjahren 1982 bis 1986 aktiv nur noch vermögensverwaltend tätig. Darüber hinaus hatte sich die KG aber auch noch mit einer Einlage von 100.000 DM an einer anderen gewerblich tätigen KG beteiligt.  

     

    Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt von einer Betriebsverpachtung aus und erfasste die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks als solche aus Gewerbebetrieb. Wegen der vorherigen Veräußerung des sonstigen Anlagevermögens sah das Finanzgericht jedoch mangels Betriebsverpachtung von einer Umqualifizierung der Vermietungseinkünfte ab. Der BFH hob das Urteil auf und wies im Revisionsverfahren den Streitfall zunächst zurück an das FG zur Prüfung des Einflusses der Beteiligung an der gewerblichen KG auf die Qualifizierung der Vermietungseinkünfte. Im zweiten Rechtsgang kam das Finanzgericht zu der Beurteilung, dass die Beteiligung an der gewerbliche KG sich nicht auf die Bewertung der Verpachtungseinkünfte der Klägerin auswirke. Diese Auffassung teilte nun auch der BFH. 

     

    Anmerkungen

    In der in allen Teilen überzeugenden Begründung führt der BFH in erster Linie den Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an. Diese Vorschrift erstrecke die Abfärbewirkung nur auf den Fall, in dem die Personengesellschaft „auch eine Tätigkeit i.S. des Absatzes 1 S. 1 Nr. 1 ausübe“. Im Gegenschluss folgert der BFH hieraus, dass Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG allein keine Prägung zu erreichen vermögen.