· Fachbeitrag · Vermögensverwaltende KG
Gewerbliche Einkünfte färben nur eingeschränkt ab
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Einen gehörigen Schrecken erlebte ein Steuerpflichtiger, nachdem sich seine ausschließlich vermögensverwaltend tätige KG auch noch an einem Flugzeugleasingfonds beteiligt hatte. Die gewerblichen Leasingeinkünfte (im Streitjahr Verluste!) färbten auf die übrigen Einkünfte der KG ab und machten aus diesen ‒ zumindest im Bereich der Einkommensteuer ‒ gewerbliche Einkünfte. Allerdings erfolgt die Abfärbung im Bereich der Gewerbesteuer bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften nur eingeschränkt. Insoweit konnten der Steuerberater und sein Mandant also aufatmen (BFH 6.6.19, IV R 30/16). |
1. Sachverhalt
Die Eheleute sind allein vertretungsberechtigte, am Vermögen nicht beteiligte Komplementäre der Klägerin, einer KG. Kommanditisten sind die vier Kinder. Ursprünglich erzielte die KG lediglich Einkünfte aus V + V sowie aus Kapitalvermögen. Im Jahr 2008 übertrug der Ehemann seine Beteiligungen von 7 % an der T-GmbH & Co. KG und von 2,5225 % an der L-GmbH & Co. KG unentgeltlich auf die Klägerin. Bei beiden Gesellschaften handelte es sich um Flugzeugleasingfonds, deren Vermögen jeweils nur aus einem Flugzeug bestand. Die Einkünfte der Fondsgesellschaften wurden als solche aus Gewerbebetrieb vom jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt gesondert und einheitlich festgestellt. Aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte stellte das FA ab dem Jahr 2008 sämtliche Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb fest.
Im Jahr 2008 veräußerten die T-KG und zwei Jahre später auch die L-KG die Flugzeuge vertragsgemäß an die jeweiligen Leasingnehmer. Auch für 2011 (Streitjahr) stellten die für die Flugzeugfonds zuständigen Betriebsstättenfinanzämter die Einkünfte der Fondsgesellschaften gesondert und einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 1.804,15 EUR (T-KG) bzw. ./. 497,95 EUR (L-KG) fest.
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