01.08.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EG-Richtlinie
| So sind die Rechtsgrundsätze des Emmott-Urteils einseitig dargestellt. Der BFH unterscheidet zwischen der Nichtumsetzung einer EU-Richtlinie und der fehlerhaften Anwendung von umgesetzten Richtlinien. Nur im Fall der Nichtumsetzung einer EU-Richtlinie soll die Emmott´sche Fristenhemmung in Betracht kommen. Die Abgrenzung wird Schwierigkeiten bereiten. |
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