04.06.2009 | Bundesfinanzhof
Keine Steuerfreistellung nach § 8b KStG für Holding- und Beteiligungsgesellschaften
von StB Prof. Dr. Günther Strunk, StB Dr. Nils Meyer-Sandberg, Hamburg
Der BFH hat nun erstmals höchstrichterlich entschieden, dass auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften dem Anwendungsbereich von § 8b Abs. 7 KStG unterfallen können und insoweit von der Steuerfreistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgenommen sind (BFH 14.1.09, I R 36/08, Abruf-Nr. 091086). Diese werden dann demzufolge vollumfänglich der Körperschaftsteuer unterworfen. Der BFH hat damit die Auffassung der Vorinstanz bestätigt (FG Hamburg 26.2.08, 2 K 54/07, EFG 08, 1142). Die Entscheidung dürfte insbesondere für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften Bedeutung haben. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Verwaltung eigenen Vermögens war, in 2001 Geschäftsanteile an einer anderen GmbH erworben und im Anlagevermögen bilanziert. Im Jahr 2002 erwarb sie weitere Anteile an dieser GmbH, so dass sie anschließend zu mehr als 50 % daran beteiligt war. Diese Anteile bilanzierte die Klägerin im Umlaufvermögen auf dem Konto „zum Weiterverkauf bestimmte Beteiligungen“. Noch im selben Jahr veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an der GmbH mit einem Gewinn von 1,2 Mio. EUR. Den Gewinn behandelte das Finanzamt, soweit er auf den in 2002 erworbenen Anteil entfiel, nicht entsprechend der Auffassung der Klägerin nach § 8b KStG als steuerfrei, sondern unter Anwendung der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG als steuerpflichtig. Wenngleich sich der Sachverhalt auf einen Immobilienprojektentwickler bezog, dem möglicherweise auch aus anderen Gründen die Steuerfreiheit versagt worden wäre, sind die generellen Aussagen des BFH auch für andere Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Anmerkungen
Der BFH sah die Revision als unbegründet an, weil die Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG nicht anwendbar ist auf Anteile, die von Finanzunternehmen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden (§ 8b Abs. 7 S. 1 KStG).
Die Klägerin sei ein solches Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG. Darunter seien Unternehmen zu verstehen, die zwar weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG sind, deren Haupttätigkeit aber darin besteht, Beteiligungen zu erwerben. Das sei bei Holding- und Beteiligungsgesellschaften der Fall und erfordere nicht, dass das Unternehmen seinen Beteiligungsbesitz fortwährend am Markt „umschlägt“ oder es sich bei dem Beteiligungsbesitz um „typischerweise“ handelbaren Aktienbesitz handele.
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