01.11.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Keine Tarifbegünstigung bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne anteilig genutztes Betriebsgrundstück
| Unschädlich für die Tarifbegünstigung ist nur die Zurückbehaltung von den Wirtschaftsgütern, die für den veräußerten Betrieb oder Teilbetrieb von untergeordneter Bedeutung sind. Jedoch dürften Grundstücke nur in den seltensten Fällen keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Der BFH nimmt eine wesentliche Betriebsgrundlage nämlich auch dann an, wenn das Grundstück für den Betrieb zwar funktional nicht erforderlich ist, in ihm aber erhebliche stille Reserven ruhen. Unklar ist, welcher Betrag als „erheblich" angesehen wird. |
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