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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Kindergeld bei volljährigen Kindern - BFH entscheidet zu Lasten der Eltern

    | Für ein volljähriges Kind, das sich in einer Berufsausbildung befindet, haben Eltern nur Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 13.500 DM betragen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der BFH hat nun entschieden, dass es für diesen Grenzbetrag tatsächlich nur auf die Einkünfte und Bezüge ankommt und Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Der BFH hat in diesem Urteil außerdem die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Freigrenze, bei deren Überschreitung der Kindergeldanspruch insgesamt entfällt, ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (BFH 21.7.2000, VI R 153/99, Abruf-Nr. 001085). |