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  • 01.06.2007 | Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Keine Änderung bestandskräftiger Festsetzungen aufgrund neuer Rechtsprechung

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Im Nachgang zu der Entscheidung des BVerfG vom 11.1.05 (2 BvR 167/02, BFH/NV 05, Beilage 3, 260) zur Minderung der Einkünfte des Kindes um die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wurde in der Finanzrechtsprechung uneinheitlich darüber geurteilt, ob bereits bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen insoweit noch nach § 70 Abs. 4 EStG nachträglich geändert werden können. Der BFH hat diesem Ansinnen nun aber mit Urteil vom 28.11.06 (III R 6/06, BFH/NV 07, 338, Abruf-Nr. 070145) eine Absage erteilt.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hat eine im Jahr 1983 geborene Tochter, die eine Ausbildung zur Augenoptikerin absolvierte. Ihre Brutto-Ausbildungsvergütung betrug ab 1.8.01 laut Ausbildungsbescheinigung monatlich 1.100 DM und erhöhte sich ab 1.7.02 auf monatlich 789,14 EUR. Weiter sollte die Tochter in den Monaten Juni und November 02 Sonderzuwendungen von jeweils 307 EUR brutto erhalten. Die Familienkasse errechnete nach diesen Angaben voraussichtliche Einkünfte der Tochter im Jahr 02 von 7.679,36 EUR. Da die Einkünfte der Tochter damit über dem Jahresgrenzbetrag lagen, hob die Familienkasse mit Bescheid vom 3.9.02 die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 02 auf. Der Bescheid wurde nicht angefochten. 

     

    Mit Schreiben vom 21.7.05 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für seine Tochter für das Jahr 02 sowie für Januar 03. Er berief sich darauf, dass nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.1.05 auch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften der Tochter abzuziehen seien. Nach deren Abzug ergebe sich für das Jahr 02 lediglich ein Betrag von 6.624 EUR, so dass Anspruch auf Kindergeld bestehe.  

     

    Mit Bescheid vom 29.7.05 setzte die Familienkasse Kindergeld von Oktober 02 bis Januar 03 fest. Da die Kindergeldfestsetzung mit bestandskräftigem Bescheid vom 3.9.02 ab Januar 02 aufgehoben worden sei, könne das Kindergeld frühestens ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides, also ab Oktober 02, festgesetzt werden. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Nachdem das FG Düsseldorf dem Kläger zunächst Recht gab, hob der BFH das Urteil nach Revision der Familienkasse wieder auf.