01.08.2007 | Bundesfinanzhof
Kindergeldanspruch bei Ausländern: Nur befristete Duldung reicht nicht aus
Nachdem das BVerfG die für die Kindergeldberechtigung von Ausländern maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz insoweit für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hatte, als die Gewährung von Kindergeld von der Art des Aufenthaltstitels abhing (vgl. BFH/NV 05, Beilage 2, 114 ff.), änderte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.06 den mit dieser Norm wortgleichen § 62 Abs. 2 EStG 1996. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 15.3.07 (III R 93/03, Abruf-Nr. 071649) klargestellt, dass Ausländer, die nur einen Duldungsstatus besitzen, auch nach der Neuregelung keinen Anspruch auf Kindergeld haben. |
Sachverhalt
Der Kläger, der aus Bosnien/Herzegowina stammt, lebte mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Ausländerrechtlich war er zunächst nur geduldet, erst ab August 1999 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis und damit im Zusammenhang auch Kindergeld. Die Familienkasse lehnte seinen Kindergeldantrag für den Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 ab. Klage und Revision blieben ebenfalls erfolglos.
Anmerkungen
Nach der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG, die für alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen gilt, hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz der in dieser Vorschrift genannten Aufenthaltstitel ist. Eine reine Duldung reicht laut BFH auch dann nicht aus, wenn der ausländische Staatsangehörige sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhält und erwerbstätig ist. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sehen die BFH-Richter darin nicht, denn nach der Rechtsprechung des BVerfG sollten nur die Ausländer Kindergeld erhalten, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Davon könne bei einer grundsätzlich auf 6 Monate befristeten Duldung, die lediglich einen Abschiebestopp bewirke, nicht ausgegangen werden.
Praxishinweis
Nach derzeitiger Rechtslage haben danach nur die Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld, die aufgrund eines Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründet haben und bei denen – im Unterschied zu den nur geduldeten Ausländern – eine langfristige Integration beabsichtigt ist. Ob in dieser Frage nunmehr nach der Entscheidung des BFH erneut das BVerfG angerufen wird, bleibt abzuwarten. Nach der gut begründeten Entscheidung des BFH und der Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Fragen erscheinen die Chancen für die Durchsetzung eines Kindergeldanspruchs auf diesem Weg aber eher gering.
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