01.02.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Kürzung des Vorwegabzugs - vorteilhafte Rechtsprechung für GGf
| Bei der Höchstbetragsberechnung zur Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen wird der Vorwegabzug (3.068 EUR/6.136 EUR) grundsätzlich um 16 Prozent des Arbeitslohns aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis gekürzt, und zwar unter anderem auch bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern (GGf) einer GmbH mit Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne Beitragsleistung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG). Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass die Pensionszusage der GmbH gegenüber ihrem GGf zu einer Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung führt und daher die Kürzung des Vorwegabzugs rechtfertigt. Es wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass der GGf gegen die GmbH auf Grund seines Anstellungsvertrages einen verbindlichen Anspruch - und damit eine Anwartschaft - auf eine betriebliche Altersversorgung hat (OFD Frankfurt 1.9.00, FR 00, 1297). Diese Rechtsauffassung scheint nun auf Grund einer neuen Entscheidung des BFH zumindest teilweise überholt. Denn der BFH hat mit Urteil vom 16.10.02 (XI R 25/01) entschieden, dass der Vorwegabzug bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht zu kürzen ist, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. (Abruf-Nr. 030044) |
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