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  • 08.11.2010 | Bundesfinanzhof

    Lebenslange Rente für Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar

    von StB Dipl.-Finw. Christoph Lanz, Arnsberg

    Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf seine künftigen Pflichtteilsrechte, so ist die Rente nicht steuerbar. Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung insoweit erfreulicherweise geändert (BFH 9.2.10, VIII R 43/06, Abruf-Nr. 102031).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall verzichtete die Klägerin mit notariellem Vertrag auf ihren gesetzlichen Pflichtteil und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche beim Tod ihrer Eltern. Dafür erhielt sie eine Einmalzahlung von 1 Mio. DM sowie die Zusage einer monatlichen Rente auf Lebenszeit, die sich an der Beamtenbesoldung orientierte. Für diese monatlichen Leistungen wurde die Anpassungsmöglichkeit des § 323 ZPO vereinbart. Das Finanzamt hatte die Einmalzahlung und den Kapitalwert der lebenslangen Rente der Schenkungsteuer unterworfen. Dies war unstreitig. Zusätzlich unterwarf das Finanzamt jedoch die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil von 65 % der Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich die Klägerin in diesem Verfahren - und zwar erfolgreich. Der BFH hat die monatlichen Zahlungen nun in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH 7.4.92, VIII R 59/89, BStBl II 92, 809) als nicht einkommensteuerbar angesehen.  

     

    Anmerkungen

    Wiederkehrende Zahlungen als Gegenleistung für den Verzicht eines zur gesetzlichen Erbfolge Berufenen auf seinen potenziellen künftigen Erb- oder Pflichtteil seien - so der 8. Senat - beim Empfänger grundsätzlich nicht als wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG steuerbar. Die Steuerbarkeit folge auch nicht aus der Zahlungsweise in Form einer Rente. Allein der Umstand, dass eine Leistung nicht in einem Betrag, sondern in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringen sei, könne deren Steuerbarkeit nicht begründen (BFH 20.10.99, X R 132/95, BStBl II 00, 82; vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, § 10 Rz. 65 unter „Gegenleistung"). Die bisherige gegenteilige BFH-Rechtsprechung sei insoweit überholt.  

     

    Die Zusage, als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht wiederkehrende Zahlungen zu leisten, führe nicht zur Verrentung eines Anspruchs des Kindes. Vielmehr sei der aufgrund des Pflichtteilsverzichts eingeräumte Anspruch von vornherein in Form wiederkehrender Zahlungen eingeräumt worden. Aus dieser Begründung lässt sich ableiten, dass der BFH möglicherweise anders entschieden hätte, wenn zunächst ausschließlich eine Einmalzahlung vereinbart und diese dann erst anschließend ganz oder teilweise von den Vertragsparteien verrentet worden wäre.