01.04.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes um Ausbildungs-Mehrbedarf
| In jüngster Zeit war der BFH verstärkt mit den Regelungen des Familienleistungsausgleichs befasst. Dabei standen insbesondere die Berechnungsmodalitäten der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Mittelpunkt. Hieran knüpft der VI. Senat nun mit drei weiteren Urteilen an. In einer Entscheidung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass auch eine Waisenrente und Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei den Kindeseinkünften bzw. -bezügen anzusetzen sind. In allen drei Urteilen legt der VI. Senat zudem fest, dass bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge aber so genannter ausbildungsbezogener Mehrbedarf in Abzug zu bringen ist; dies gelte im Übrigen unabhängig von der steuerlichen Einordnung dieser Kosten beim Kind als Werbungskosten oder Sonderausgaben (BFH 14.11.00, VI R 52/98, VI R 62/97, VI R 128/00). (Abruf-Nr. 010176, 010166, 010175) |
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