01.10.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Gesellschaftsvermögen hat Vorrang vor Sonderbetriebsvermögen
| Handelt es sich bei der überlassenden Gesellschaft um eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Gesellschaft, so sind die Wirtschaftsgüter bei der überlassenden Gesellschaft zu erfassen. Das gilt auch bei einer Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Damit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsauffassung ab, wonach die Rechtsfolgen der Betriebspaltung durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verdrängt wurden. Der steuerliche Berater muß aufgrund dieser Rechtsprechung Fälle der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung prüfen. |
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