06.04.2010 | Bundesfinanzhof
Neue BFH-Rechtsprechung zu § 7g EStG
von Richter am BFH Joachim Moritz, München
In zwei Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes hat der VIII. Senat die Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag konkretisiert: Zum einen hat er entschieden, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für den VZ 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern nur den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. Zum anderen hat er sich dafür ausgesprochen, dass ein Steuerpflichtiger bei einem betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt wird, die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung mittels Fahrtenbuch darlegen kann. Die Ein-Prozent-Regelung für ein bisher privat mitgenutztes betriebliches Kfz steht der Gewährung des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen.
1. Zur Problemstellung
Der Gesetzgeber hat den § 7g EStG im Rahmen des UntStRG 2008 vom 14.8.07 (BGBl I 07, 1912) grundlegend geändert und die bisherige Ansparabschreibung durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Dieser ist - anders als die Ansparabschreibung - nicht mehr als Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 247 Abs. 3 HGB) in der Handelsbilanz auszuweisen, sondern außerbilanziell gewinnmindernd abzuziehen (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Auch wenn die gesetzliche Neufassung des § 7g EStG relativ umfangreich ausgefallen ist, verbleiben dennoch offene Fragen. In einem ausführlichen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung zwar versucht, diese zu beantworten und für den Rechtsanwender Rechtssicherheit zu schaffen (BMF 8.5.09, IV C 6-S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633). Dennoch bleibt z.B. offen, ob
Die Problematik zu a) entzündet sich am Wortlaut der Übergangsregelung in § 52 Abs. 23 EStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift findet § 7g EStG n.F. erstmals Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.8.07 enden. In der Literatur ist teilweise dazu die Auffassung vertreten worden, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deshalb sei diese Übergangsregelung nicht anwendbar. Es bleibe bei der Generalklausel des § 52 Abs. 1 S. 1 EStG n.F., wonach die Neuregelung erst ab VZ 2008 Anwendung finde.
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