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  • 03.11.2008 | Bundesfinanzhof

    Neue Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Während eine ertragsteuerliche Organschaft neben der „finanziellen Eingliederung" lediglich einen wirksamen Ergebnisabführungsvertrag fordert, verlangt die umsatzsteuerliche Organschaft zusätzlich eine „organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung". Der BFH hat nun die Bedeutung der organisatorischen Eingliederung gestärkt und deutlich gemacht, dass bei einer Betriebsaufspaltung nicht automatisch auch eine umsatzsteuerliche Organschaft von Besitz- und Betriebsunternehmen anzunehmen sei (BFH 14.2.08, V R 12/06, 13/06, Abruf-Nr. 083304).

     

    Sachverhalt

    In 10/89 gründeten Vater V und Sohn S die V&S-KG, in die V als Komplementär, Mehrheitsgesellschafter (75 v.H.) und Alleingeschäftsführer sein bisheriges Einzelunternehmen einbrachte. S leistete als mit 25 v.H. beteiligter Kommanditist nur eine Kapitaleinlage von 25.000 DM. In 11/93 gründeten V und S mit je hälftiger Beteiligung am Stammkapital zusätzlich die V&S-GmbH, bei der S als Geschäftsführer und V lediglich als kaufmännischer Leiter tätig wurde. Seit dem 1.12.95 mietete die V&S-GmbH von der V&S KG ein Betriebsgebäude sowie den Maschinenpark an, woraufhin das FA die GmbH als umsatzsteuerliche Organgesellschaft der KG i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG einstufte. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH dem Begehren der KG Recht und lehnte die Organschaft wegen fehlender organisatorischer Eingliederung ab.  

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung als gegeben angesehen. Bereits die finanzielle Eingliederung war vorliegend aber problematisch: Denn zum einen war nicht die KG selbst, sondern nur deren Gesellschafter an der Betriebs-GmbH beteiligt und zum anderen konnten weder V noch S eine Mehrheitsbeteiligung von über 50 v.H. vorweisen. Dem FG – und später auch dem BFH – genügte insoweit aber die mittelbare Beteiligung der KG über die von V und S im Sonder-BV gehaltenen GmbH-Beteiligungen. Auch das Fehlen einer mehrheitlichen Beteiligung sei unschädlich. Den Gerichten reichte dafür die nach der „Gruppentheorie“ zusammengefasste Betrachtung der an Besitz- wie Betriebsunternehmen beteiligten V und S aus.  

     

    Neben der unstreitigen wirtschaftlichen Eingliederung (Vermietung von Immobilien u. Maschinen an die Betriebs-GmbH) hatte das FG auch die organisatorische Eingliederung bejaht. Denn diese folge in Fällen wie dem vorliegenden bereits aus dem Umstand, dass die Geschäftsführungsorgane der beherrschten GmbH nach der allgemeinen Lebenserfahrung den mutmaßlichen Willen der beherrschenden Gesellschafter ausführten, die zugleich über Besetzung oder Abberufung der Geschäftsführungsorgane bestimmten.