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  • 01.03.2006 | Bundesfinanzhof

    Neues zum Umfang der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld
    Der BFH hat mit Urteil vom 14.9.05 (VI R 37/03, Abruf-Nr. 053192) ausführlich erläutert, welche Pkw-Kosten bei der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer von der 1-Prozent-Regelung erfasst werden und dass vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren und Schutzbriefkosten nicht damit abgegolten sind.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war in den Streitjahren als Geschäftsführer bei der X-Gesellschaft angestellt. Die Arbeitgeberin stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten nutzen konnte. Den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung versteuerte der Kläger nach der 1-Prozent-Regelung. Die Arbeitgeberin unterwarf die ebenfalls von ihr übernommenen Kosten für den auf den Kläger ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie für Autobahnvignetten und Mautgebühren für Privatfahrten nicht der Lohnsteuer. Kurz vor Ende des Dienstverhältnisses erwarb der Kläger den Dienstwagen von der Arbeitgeberin zum Händlereinkaufspreis.  

     

    Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versteuerte das Finanzamt die von der Arbeitgeberin übernommenen Kosten nach und setzte einen um 1.557 DM höheren Händlerverkaufspreis als Einnahme aus dem Ankauf des Dienstwagens an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH das finanzgerichtliche Urteil hinsichtlich der übernommenen Zusatzkosten, beanstandete jedoch den Ansatz des Händlerverkaufswertes bei der Ermittlung des Endpreises i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG. Die BFH-Richter verwiesen den Fall insoweit zurück mit der Auflage, ein möglicherweise niedrigeres Preisniveau des privaten Gebrauchtwagenmarktes zu prüfen.  

     

    Anmerkungen

    Zum Umfang der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung hat der BFH nun mit überzeugender Begründung Stellung genommen. Bei den Kosten für einen Dienstwagen ist zukünftig wie folgt zu unterscheiden: