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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof

    Neues zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze

    Der BFH hat sich mit Urteil vom 1.3.05 (VIII R 92/03, Abruf-Nr. 051157) mit der Steuerpflicht des Gewinns aus einer Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Jahre 1999 befasst. Der maßgebliche § 17 Abs. 1 EStG war durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.99 mit Wirkung ab dem 1.1.99 in der Weise geändert worden, dass die bisherige Wesentlichkeitsgrenze von mehr als 25 v.H. auf mindestens 10 v.H. abgesenkt worden war. Dadurch wurden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei geblieben wären. Es war bisher umstritten, ob diese Gesetzesänderung zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung geführt hat. Der VIII. Senat des BFH hat dies verneint. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 EStG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die „historischen Anschaffungskosten“ anzusetzen sind und nicht der gemeine Wert der Geschäftsanteile am 1.1.99. Er hat die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf mindestens 10 v.H. und die mit dem Ansatz der historischen Anschaffungskosten verbundene steuerliche Erfassung stiller Reserven jedenfalls dann für verfassungsgemäß gehalten, wenn die Anteile erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 4.3.99 veräußert worden sind. In einem anderen Verfahren (VIII R 25/02) war die Veräußerin des GmbH-Anteils im Jahr 1999 zu weniger als 10 v.H. an der GmbH beteiligt; ihre Beteiligung hatte in den Jahren zuvor aber noch mehr als 10 v.H., jedoch weniger als 25 v.H. betragen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG reicht es für die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns jedoch aus, wenn der Gesellschafter „innerhalb der letzten fünf Jahre“ vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Das Finanzgericht hatte entschieden, dass diese Vorschrift aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass die Wesentlichkeit für die Jahre vor 1999 nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen sei. Der VIII. Senat ist dem aber nicht gefolgt. 

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 158 | ID 87380