01.04.2007 | Bundesfinanzhof
Neues zur Passivierung der Verpflichtung aus einer „harten Patronatserklärung“
Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst dann zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme der Muttergesellschaft aus einer konzerninternen Patronatserklärung droht laut BFH jedoch nicht unbedingt, wenn die Konzerntochter in der Krise ist. Stellt ein Schwesterunternehmen die erforderliche Liquidität bereit und ist aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird, scheidet eine Passivierung bei der Konzernmutter aus (BFH 25.10.06, I R 6/05, Abruf-Nr. 070568). |
Sachverhalt
Die Klägerin war als geschäftsleitende Holding zu jeweils 100 v.H. an der X-GmbH (X) und der S-GmbH (S) beteiligt. Verluste führten unstreitig bereits 1990 zu einer Überschuldung der X. Die Klägerin wies daher ihre Tochtergesellschaft S an, die Liquidität der X durch ein Darlehen sicherzustellen. Im Dezember 1991 gab die Klägerin dann gegenüber der X folgende Patronatserklärung ab: „Wir verpflichten uns, unsere Tochtergesellschaft X finanziell stets so ausgestattet zu halten, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten in vollem Umfang pünktlich nachkommen kann.“ Die Klägerin bildete für die drohende Inanspruchnahme aus der Patronatserklärung zu den jeweiligen Bilanzstichtagen Rückstellungen, die bis zum Streitjahr 1994 auf über 5 Mio. DM anwuchsen.
Der BFH entschied, dass die Klägerin in ihrer Bilanz keine ungewissen Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB in Höhe des jeweiligen Schuldenstandes der X ausweisen darf. Im Streitfall habe eine Inanspruchnahme der Klägerin aus der Patronatserklärung zu Lasten des eigenen Vermögens grundsätzlich nicht gedroht, da die Erfüllung der Ausstattungspflicht nicht aus dem eigenen Vermögen, sondern aus dem Vermögen des Schwesterunternehmens S der in der Krise befindlichen X-GmbH erfolgte. Da allerdings offen blieb, ob die Klägerin der S gegenüber ersatzpflichtig war, wurde der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Anders als bei einer „weichen“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron bei einer „harten“ Patronatserklärung rechtsverbindlich, für die Verbindlichkeiten des Schuldnerunternehmens einzustehen. Dies geschieht dadurch, dass sich der Patron entweder gegenüber einem oder mehreren Gläubigern oder – wie im Streitfall – gegenüber dem Schuldnerunternehmen selbst verpflichtet, dieses stets finanziell oder kapitalmäßig so auszustatten, dass es seine Verpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Dies führt bei einer konzerninternen Patronatserklärung im Insolvenzfall und in der Krise zu einem durchsetzbaren Anspruch des Schuldnerunternehmens unmittelbar gegen den Patron (OLG München 22.7.04, 19 U 1867/04, ZIP 04, 2102). Der Patron kam der Verpflichtung zur Kapitalausstattung im Streitfall nach, indem er das Schwesterunternehmen der in der Krise befindlichen Gesellschaft anwies, die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gehörte auch zu den Aufgaben der S im Konzern, da sie Eigentümerin des Grundbesitzes der Unternehmensgruppe war.
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