· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
§ 17 Abs. 2a EStG: BMF gibt wichtige Hinweise zum Ausfall von Finanzierungshilfen
von Prof. Dr. Hans Ott, StB/vBP, Köln
| Die Rechtsprechung des BFH hat dazu geführt, dass die steuerliche Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer GmbH zu einem komplexen Zusammenspiel zwischen einerseits § 17 Abs. 2a sowie § 20 Abs. 2 und Abs. 6 EStG und dem inzwischen geänderten § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b EStG andererseits geworden ist (vgl. Ott, GStB 21, 223 ). Deshalb ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit dem lange erwarteten BMF-Schreiben vom 7.6.22 (IV C 6 - S 2244/20/10001 :001, Abruf-Nr. 229837 ) zur Anwendung der vorstehenden Normen Stellung nimmt. |
1. Nachträgliche Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2a EStG
Gegenstand des BMF-Schreibens ist zunächst in den Rn. 1‒20 (Abschnitte I und II) der Umfang und die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2a EStG.
1.1 Offene und verdeckte Einlagen
Nach Rn. 1 gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG offene oder verdeckte Einlagen, wie z. B. Nachschüsse (§ 26 ff. GmbHG), Barzuschüsse und sonstige Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daneben werden in Rn. 4 auch sog. Einlagen in letzter Minute i. S. d. BFH-Urteils vom 20.7.18 (IX R 5/15, BStBl II 19, 194) genannt, die in zeitlicher Nähe zur Veräußerung der Beteiligung geleistet werden. Weiterhin kann eine verdeckte Einlage nach Rn. 6 auch bei einem Rangrücktritt i. S. d. § 5 Abs. 2a EStG vorliegen, der nur eine Tilgung aus künftigen (Liquidations-)Gewinnen, nicht aber aus sonstigem freien Vermögen vorsieht. Ein solcher Rangrücktritt ist mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar, wenn und soweit der die Ausbuchung auslösende Rangrücktritt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war und die entsprechenden Forderungen des Gläubigers noch werthaltig waren. Nach dem BFH-Urteil vom 6.12.17 (IX R 7/17, BStBl II 19, 213) führt dagegen die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten.
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