30.05.2008 | Bundesfinanzhof
Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der Vorteil aus der vertragswidrigen Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem GGf einer GmbH nach dem Urteil des BFH vom 23.1.08 (I R 8/06, Abruf-Nr. 081324) nicht unter Anwendung der 1-Prozent-Methode zu besteuern. Vielmehr ist die daraus resultierende vGA mit dem gemeinen Wert einschließlich eines angemessenen Gewinnaufschlags anzusetzen. Der I. Senat hat damit sein Urteil vom 23.1.05 (BStBl II, 882) bestätigt; der VI. Senat hat der Einordnung als vGA bereits mit Beschluss vom 15.11.07 (VI ER -S- 4/07) zugestimmt und ist damit von seiner früheren Auffassung abgewichen. |
Sachverhalt
Der GGf einer GmbH fuhr einen ihm von der GmbH gestellten Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von rund 138.000 DM. Die Privatnutzung war ihm untersagt. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Das Finanzamt ging von einer privaten Nutzung des Pkw aus und behandelte die Aufwendungen bei der GmbH als vGA. Den Nutzungsvorteil bewertete das Finanzamt nach der 1-Prozent-Methode. Es erhöhte bei der GmbH den Gewinn entsprechend und setzte beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Dem folgte der BFH hinsichtlich der Bewertung der vGA jedoch nicht. Der BFH bemaß die vGA mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöhte diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag. Der BFH ließ dahinstehen, wie der Nutzungsvorteil bei der Einkommensbesteuerung des Gesellschafters zu erfassen sei.
Anmerkungen
Die Gestellung eines Kfz für private Zwecke führt beim Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abziehbaren Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Dies gilt auch, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt. Für eine private Nutzung trotz Nutzungsverbots spricht beim GGf ein Anscheinsbeweis, der allerdings durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder andere organisatorische Maßnahmen entkräftet werden kann. Bei Nicht-leitenden Angestellten kann demgegenüber ein Nutzungsverbot ausreichen (vgl. BFH 7.11.06, BStBl II 07, 16).
Bei Nichtbefolgung des Nutzungsverbots durch den GGf ist die Vermögenszuwendung bei der Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen zur vGA mit dem Verkehrswert zuzüglich Gewinnzuschlag zu bemessen. Beim Gesellschafter war nach bisheriger Auffassung des insoweit zuständigen VI. Senats (BFH 19.12.03, BFH/NV 04, 488 und BFH/NV 05, 1300) davon auszugehen, dass die Nutzung betrieblich veranlasst sei, der GGf mit der Nutzung folglich Arbeitslohn beziehe und der Ansatz bei ihm nach Maßgabe der 1-Prozent-Regelung zu erfolgen habe. Der VI. Senat hat auf Anfrage des I. Senats indes mitgeteilt, er halte an seiner Auffassung nicht mehr fest und nehme ebenfalls eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung an.
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