01.03.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Promotionskosten sind dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar
| Der BFH hatte Kosten für den Erwerb eines Doktortitels bislang regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der VI. Senat des BFH hat nun aber mit Urteil vom 4.11.03 (VI R 96/01, Abruf-Nr. 040333) entschieden, dass auch Promotionsaufwendungen Werbungskosten sein können. Im speziellen Fall ging es um eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Einspruch und Klage waren erfolglos. Der BFH sah die Sache anders: Ebenso wie Aufwendungen für ein Universitätsstudium in bestimmten Fällen zu Werbungskosten führen können, trifft gleiches auf Kosten für eine Promotion zu. Danach sind die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zum späteren Beruf bejaht werden kann. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet. (CH) |
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