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  • 01.05.2006 | Bundesfinanzhof

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorab veranlassten Werbungskosten

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Nieders. FG, Bielefeld
    Das mit Wirkung zum 1.1.05 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz hat die vom BVerfG gerügte Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Pensionen und Renten korrigiert und dabei – nach einer Übergangsphase bis 2040 – auch die Renten der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Die Frage, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dann als vorab veranlasste Werbungskosten abziehbar sind, hatte das Niedersächsische FG noch zugunsten der Steuerbürger bejaht (GStB 05, 279). Dem ist der BFH nun mit Beschluss vom 1.2.06 (X B 166/05, Abruf-Nr. 060537) entgegengetreten.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm in 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu berücksichtigen und im Wege der Aussetzung der Vollziehung einen Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Begründung: Bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 müsse er seine zukünftigen Renteneinkünfte zu 98 v.H. versteuern. Dementsprechend sei ein Werbungskostenabzug seiner jetzigen Beiträge in gleichem Umfang gerechtfertigt. Der BFH gab dem Arbeitnehmer im Aussetzungsverfahren jedoch nicht Recht.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BFH unterliegen die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich dem beschränkten Sonderausgabenabzug. Dies sei eine bewusste konstitutive Zuweisung des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlich bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Es bestünden auch keine Bedenken im Hinblick auf das im „Rentenurteil“ des BVerfG vom 6.3.02 (BStBl II, 618) ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen. Danach dürfen Rentenzuflüsse, die auf eigenen Beiträgen beruhen, die der Steuerpflichtige aus versteuertem Einkommen geleistet hat, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Ob ein Verstoß des Alterseinkünftegesetzes gegen dieses Doppelbesteuerungsverbot vorliegt, soll erst im Zusammenhang mit der Überprüfung des Grundsystems der nachgelagerten Besteuerung der zukünftigen Renten entschieden werden.  

     

    Der BFH hat die Entscheidung über den Rechtscharakter von Vorsorgeaufwendungen ausdrücklich offen gelassen und als allein ausschlaggebend die konstitutive Zuordnung der Vorsorgeaufwendungen zum Sonderausgabenbereich angesehen. Diese Begründung ist zumindest nicht zwingend. Sie steht im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH zur Abgrenzung der Berufsfortbildungs- von den Berufsausbildungskosten (BFH 4.12.02, VI R 120/01 u. 17.12.02, VI R 137/01). Denn dort kam gerade der Zuweisung der Ausbildungskosten zum Sonderausgabenbereich in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine entscheidende Bedeutung zu.