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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Vom Krankengeld einbehaltene Beiträge zur Rentenversicherung nicht als Sonderausgaben absetzbar

    | Vom Krankengeld einbehaltende und abgeführte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, ohne hiervon geleistete Vorsorgeaufwendungen abzuziehen (FG Köln 25.5.23, 11 K 1306/20). |

     

    Im Streitfall hatte die Klägerin neben ihrem Arbeitslohn Krankengeld bezogen, wovon Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt wurden. Das FA behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt. Eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge unterblieb. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

     

    Das FG kam zu dem Schluss, dass ein Sonderausgabenabzug ausscheide, weil die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld stünden. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen ‒ wie Erreichen der Altersgrenze, Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre ‒ hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist rechtskräftig, sodass sich die Praxis auf die Urteilsgrundsätze wird einstellen müssen. Soweit die Frage der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung im Raum steht, kann diese frühestens bei Beginn des Rentenbezugs gerügt werden. Eine Geltendmachung des rechtlichen Aspekts bereits im Zeitpunkt des Einbehalts der Rentenversicherungsbeiträge ist damit ausgeschlossen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 154 | ID 49924410