01.01.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren und inkongruente Ausschüttung sind zulässig
| Der BFH hat in einer bemerkenswerten Entscheidung festgestellt, dass das sogenannte Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) darstellt. Zudem lässt er inkongruente Gewinnausschüttungen auch steuerrechtlich zu (BFH 19.8.99, I R 77/96, DStR, 1849). |
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