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  • 01.07.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei VuV

    | Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn mit dem Kredit Aufwendungen finanziert worden sind, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (BFH 16.9.99, IX R 42/97, BFH/NV 2000, 271). |