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  • 05.02.2009 | Bundesfinanzhof

    Steuerbefreiung für Glücksspielumsätze nur bei „echter Geldgewinnchance“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bereits in 2005 hatte der EuGH die frühere Fassung von § 4 Nr. 9b UStG - und damit die damals geltende Umsatzsteuerpflicht der außerhalb öffentlicher Spielbanken erwirtschafteten Glücksspielumsätze - als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt (EuGH 17.2.05, C-453/02). Der Unternehmer kann in diesen Fällen unter Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL die nachträgliche Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze beantragen, muss allerdings dann auch die entsprechenden Vorsteuerfolgen i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 15a UStG in Kauf nehmen. Ungeklärt war bislang allerdings, ob diese Steuerbefreiung auch für Umsätze mit „Token-Geräten“ gilt. Der BFH hat dies nun abschließend verneint (BFH 29.5.08, V R 7/06, Abruf-Nr. 082820).

     

    Das Ausgangsverfahren

    Die A-GmbH unterhielt Spielhallen, in denen u.a. auch „Token-Geräte“ aufgestellt waren. Bei diesen Geräten erhält der Spieler in einem ersten Schritt durch Einwerfen von Bargeld in einen „Token-Manager“ Wertmünzen (Token) im Gegenwert des eingeworfenen Geldbetrags. Der eingeworfene Geldbetrag wird zudem auf einer Chipkarte des Spielers gespeichert. Mit den Token kann der Spieler an allen Token-Geräten spielen und Spielpunkte erwirtschaften und sie jederzeit in Geld zurück tauschen; diese Rücktauschbarkeit war allerdings im Streitfall auf den auf der Chipkarte gespeicherten Einzahlungsbetrag begrenzt. Demnach stand einem Spieler lediglich die „Gewinnchance“ offen, das eingesetzte Bargeld in voller Höhe zurück zu gewinnen und bei übersteigendem Tokengewinn entsprechende Weiterspielmöglichkeiten zu erhalten. Ein „echter Geldgewinn“ war ausgeschlossen. Die A ging hinsichtlich des Streitjahres 2001 im Einspruchsverfahren von der Umsatzsteuerfreiheit der Token-Spielumsätze gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL aus. FG und BFH teilten demgegenüber die Einschätzung des Finanzamts, dass diese Steuerbefreiungsnorm auf Spielumsätze dieser Art nicht anwendbar sei.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH wies die Revision der A als unbegründet zurück: Eine Steuerfreiheit könne die A weder auf § 4 Nr. 9b UStG, noch auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL stützen. Ursächlich für diese Einschätzung war der besondere Spielvertrag beim Token-Spiel. Ein „Glücksspiel mit Geldeinsatz“ i.S. des Gemeinschaftsrechts erfordert nach Ansicht des BFH nämlich die Einräumung einer „echten Geldgewinnchance“- und man muss sich diesen Gewinn auch in bar auszahlen lassen können. Insofern reiche zwar bereits eine Gewinnchance in lediglich „relativer Höhe“ aus. Der schlichte Gewinn von „Gewinnpunkten“ und die hier vorhandene „Geldrückerhaltungschance“ genüge dazu aber nicht.  

     

    Auch die Hinzugewinnmöglichkeit weiterer geldwerter Token führt nach BFH-Ansicht zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass ein Markt für solche Token bestanden habe und der Spieler demnach durch Weiterverkauf von Token an andere Spieler letztlich doch einen Geldgewinn habe erwirtschaften können. Dies sei jedoch unbeachtlich, denn bei der Beurteilung der „Geldgewinnchance“ könne nur der nach dem vom leistenden Unternehmer festgelegten Spielvertrag typische Geschehensablauf berücksichtigt werden.