05.01.2010 | Bundesfinanzhof
Steuerermäßigung trotz Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume
von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover
Der BFH hat in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG auf eine Abfindung ausnahmsweise zugelassen, obwohl diese in zwei verschiedenen VZ ausgezahlt wurde, weil im ersten Jahr nur eine minimale Teilleistung zugeflossen war (BFH 25.8.09, IX R 11/09, Abruf-Nr. 093493). |
Sachverhalt
Der Kläger einigte sich im September 2006 mit seinem Arbeitgeber auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen eine einmalige Abfindung von 77.257 EUR. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung - abredewidrig - in zwei Raten aus: Im September 2006 überwies er 1.000 EUR, den Restbetrag erst im Januar 2007. Das Finanzamt besteuerte die im Januar überwiesene Abfindung mit dem vollen Steuersatz, weil wegen der Zahlung in zwei verschiedenen VZ keine Zusammenballung von Einkünften im Sinne des § 34 EStG vorgelegen habe. Der BFH entschied hingegen zugunsten des Steuerpflichtigen.
Anmerkungen
Eine ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen nach § 34 EStG kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Abfindung vollständig in einem VZ zufließt (so z.B. BFH 28.6.06, XI R 58/05, BStBl II 06, 835). Denn nur dann liegt grundsätzlich eine für die Tarifbegünstigung erforderliche Zusammenballung von Einkünften i.S. des § 34 EStG vor. Dieser Grundsatz wird nun aber durchbrochen.
Bisher hatte der BFH nur für Nachzahlungen eines Arbeitgebers aus sozialen Gründen - z.B. bei Zahlungen aufgrund eines Sozialplans - eine Ausnahme gemacht (BFH 21.1.04, XI R 33/02, BStBl II 04, 715). Nunmehr sieht es der BFH - wohl auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - als unschädlich an, wenn ein geringer Teilbetrag der Abfindung in einem anderen VZ gezahlt wird. Da im Streitfall fast 99 % der Abfindung im Jahr 2007 zugeflossen sind, kommt es zu einer Zusammenballung von Einkünften, die es rechtfertigt, die Tarifermäßigung de § 34 EStG zu gewähren.
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