01.11.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Steuerliche Berücksichtigung von Drittaufwand vom Großen Senat abgelehnt
| Der Große Senat des BFH hat am 23.8.99 mit vier Beschlüssen über die Behandlung des sogenannten Drittaufwands entschieden. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein Ehegatte die Kosten eines Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend machen kann, wenn dieser Raum allein dem anderen Ehegatten gehört und dieser auch allein dessen Anschaffungskosten getragen hat. Der Große Senat hat den Werbungskostenabzug abgelehnt. Werbungskosten kann danach grundsätzlich nur geltend machen, wer Aufwendungen persönlich getragen hat. Das gilt für Ehegatten selbst dann, wenn sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Az. GrS 1/97, GrS 2/97, GrS 3/97 und GrS 5/97). |
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