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  • 01.03.2005 | Bundesfinanzhof

    Überhöhte Rabatte für den Gewerbebetrieb der Ehefrau eines Minderheits-GGf

    von Richter am Bundesfinanzhof Joachim Moritz, München
    Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) seiner Ehefrau über­höhte Preisnachlässe für an deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen Einfluss mehr. Die entsprechenden Tilgungsraten sind unabhängig davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die Zahlungen leisten. Tilgt die Ehefrau die Ersatzansprüche durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen Waren. Mit dieser Entscheidung hat der VIII. BFH-Senat die Rechtsprechung des I. Senats zur vGA in den Kernpunkten bestätigt – und zwar auch für Minderheits-GGf (BFH 25.5.04, VIII R 4/01, Abruf-Nr. 043081).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger waren Eheleute (EM + EF), die in den Streitjahren 1992 und 1993 zusammen zur ESt veranlagt wurden. Der EM hielt als Geschäftsführer 20 v.H. der Anteile an der V-GmbH. Die EF betrieb ein Einzelunter­nehmen, das u.a. von der V-GmbH mit Waren beliefert wurde. Auf Betreiben des EM erhielt die EF in den Streitjahren sowie 1994 überhöhte Rabatte. Nach Aufdeckung dieser Vorgänge durch Mitgesellschafter im Jahre 1994 schloss die V-GmbH mit dem EM eine Vergleichsvereinbarung, in der der bis Mitte Oktober 1994 entstandene Schaden auf 160.000 DM zzgl. USt für die Jahre 1993 und früher und auf 40.000 DM zzgl. USt für das Jahr 1994 geschätzt wurde. Die Vergleichsvereinbarung wurde von beiden Klägern unterzeichnet. Mit der EF traf die V-GmbH im Oktober 1994 außerdem eine Vereinbarung, nach der diese die erhaltenen Rabatte in der im Vergleich festgelegten Höhe zurückzahlen musste. Dabei bestand Einigkeit, dass der Betrag von 160.000 DM zzgl. USt auf Warenlieferungen der Streitjahre entfallen sollte; entsprechend erteilte die V-GmbH der EF eine Rechnung. 

     

    Das FA sah in der Rabattgewährung (einschließlich USt) eine vGA und änderte demgemäß die Veranlagung 1993. Die Minderung des 1994 erzielten negativen Gesamtbetrages der Ein­künfte hatte ferner zur Folge, dass auch der Verlustrücktrag in das Jahr 1992 gekürzt wurde. Die dagegen erhobene Klage hatte zwar Erfolg (FG Hessen 24.11.00, 2 K 765/97). Der BFH hob das FG-Urteil aber auf und wies die Klage ab.  

     

    Anmerkungen

    Mit den seiner Ehefrau gewährten Rabatten hat der EM Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG in Form einer vGA erzielt. Auf Grund der Rabattgewährung an EF ist dem Kläger ein Vermögensvorteil zugewendet worden. Auch wenn er selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, ist nach Meinung des BFH dennoch eine vGA gegeben, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person daraus Nutzen zieht. Dass die Ehefrau eine nahe stehende Person ist, steht außer Frage. Die Zuwendung des Vermögensvorteils war auch durch das Gesell­schaftsverhältnis veranlasst, denn ansonsten wären der EF keine höheren Rabatte bewilligt worden als Fremdkunden.  

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