01.12.2007 | Bundesfinanzhof
Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück als Geschäftsveräußerung im Ganzen
Überträgt der Eigentümer eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstücks unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an dieser Immobilie, galt dies umsatzsteuerlich bisher als Entnahme und löste häufig Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG aus. Der BFH hat nun unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, eine solche Übertragung könne zumindest dann als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) zu werten sein, wenn die entstehende Bruchteilsgemeinschaft das Objekt unverändert weitervermietet (BFH 6.9.07, V R 41/05, Abruf-Nr. 073210). |
Sachverhalt
A war Alleineigentümerin zweier Gewerbeimmobilien. Aus den Herstellungskosten hatte sie in 1996 die Vorsteuern abgezogen, da die Objekte umsatzsteuerpflichtig vermietet wurden. In 1998 übertrug sie jeweils die Hälfte der Immobilien unentgeltlich auf ihren Ehemann B. Die daraus entstandene Bruchteilsgemeinschaft führte die Mietverträge unverändert fort. Das FA sah darin eine steuerfreie Grundstücksentnahme und forderte die Vorsteuer aus den Errichtungskosten nach § 15a UStG zurück – und zwar auch für die zurückbehaltenen Grundstückshälften. Als Vermieter sei seit der Übertragung nämlich die Ehegattengemeinschaft tätig – die A nutze ihre Hälften mithin nicht mehr zur Erzielung eigener Umsätze, sondern überlasse diese unentgeltlich der Bruchteilsgemeinschaft. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, da es den Vorgang als GiG wertete. Dem hat der BFH sich nun angeschlossen.
Anmerkungen
In früheren Entscheidungen hatte sich der BFH auf den Standpunkt gestellt, die unentgeltliche Beteiligung an einer bislang allein vermieteten Immobilie führe – trotz der unveränderten Fortführung der Mietverhältnisse – zu einer Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG. Lediglich hinsichtlich des dem Übertragenden verbleibenden Grundstücksanteils machte der BFH eine zusätzliche Entnahme aus dem Unternehmensvermögen davon abhängig, ob die Miteigentümer bei der Fortsetzung der Vermietung unternehmerisch in Gestalt einer eigenständigen Gesellschaft bzw. Gemeinschaft in Erscheinung treten (vgl. BFH 27.4.94, BStB II 94, 826 und 95, 30). Diese Sichtweise gibt der BFH nun ausdrücklich auf und verweist darauf, dass eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 6a UStG (seit 1.1.05: § 15a Abs. 10 UStG) unterbleibe, wenn sich die Übertragung als GiG darstelle.
Eine GiG setzt nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung voraus, dass
- ein selbstständig lebensfähiger (objektiv fortführbar) Unternehmensorganismus auf einen neuen Rechtsträger übergeht und
- der Erwerber auch die Absicht hat, diesen Organismus in unverändertem Nutzungszusammenhang fortzuführen.
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