01.04.2000 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Umlagen für Neben- oder Betriebskosten sind keine durchlaufenden Posten
| Umlagen, die der Vermieter für die Neben- oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und stellen dementsprechend keine durchlaufenden Posten dar (BFH 14.12.99, IX R 69/98). |
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