01.10.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verdeckte Einlagen trotz eigenwirtschaftlicher Veranlassung?
| Leistungen, die ein Gesellschafter an “seine” GmbH erbringt, können auf einer rein geschäftlichen Grundlage beruhen. Häufig begründen aber auch gesellschaftsrechtliche Motive die erbrachte Leistung. Der BFH hat sich in einem interessanten Urteil mit der Abgrenzung zwischen geschäftlicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung befaßt. In dem zugrundeliegenden Fall war dies bedeutsam, weil eine “geschäftliche Veranlassung” den Gewinn der GmbH erhöht hätte. Eine “gesellschaftsrechtliche Veranlassung” hätte hingegen zu einer - ergebnisneutralen - verdeckten Einlage geführt, die sich nur in Fällen des § 17 EStG oder wenn die Anteile im Betriebsvermögen gehalten werden bei der Veräußerung steuerlich auswirkt (BFH 15.10.97, BFH/NV 98, 624). |
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