01.06.2005 | Bundesfinanzhof
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Schwestergesellschaften
Der BFH erläutert in dieser Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen zwischen untereinander beteiligten Schwestergesellschaften eine vGA anzunehmen ist, wenn die eine Gesellschaft sich an einer Kapitalerhöhung der anderen Gesellschaft nicht beteiligt und sich dadurch der Anteil der übrigen Gesellschafter an den stillen Reserven verändert (BFH 15.12.04, I R 6/04, Abruf-Nr. 051006). |
Sachverhalt
Die Eheleute EM und EF sind zusammen zu 100 v.H. an der A-GmbH und zu 75 v.H. an deren Schwestergesellschaft, der B-GmbH, beteiligt. Die restlichen Anteile hält die A-GmbH. In den Wirtschaftsgütern der B-GmbH waren erhebliche stille Reserven und ein beachtlicher Firmenwert enthalten. An einer Kapitalerhöhung bei der B-GmbH nahm die A-GmbH nicht teil, so dass sich ihr Anteil am Stammkapital der Schwestergesellschaft daraufhin auf 10 v.H. verringerte.
Durch die Änderung der Beteiligungsverhältnisse verschoben sich die Anteile an den bei der B-GmbH vorhandenen stillen Reserven sowie am Firmenwert erheblich zu Ungunsten der A-GmbH. Das FA nahm daher eine vGA der A-GmbH an ihre Gesellschafter an. Der BFH setzte dem enge Grenzen, hielt die Sache aber nicht für entscheidungsreif.
Anmerkungen
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