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  • 03.09.2009 | Bundesfinanzhof

    Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen für Versicherungsprämie sind Werbungskosten

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Mietobjekte werden in der Praxis häufig über Darlehen finanziert, die durch Kapitallebensversicherungen abgesichert werden. Die Versicherungsbeiträge als solche dienen dann der Tilgung des jeweiligen Anschaffungsdarlehens und sind steuerlich nicht abziehbar. Fraglich war aber, ob dies auch für die Schuldzinsen gilt, die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung dieser Versicherungsbeiträge anfallen. Der BFH hat solche Schuldzinsen nunmehr als abziehbare Werbungskosten eingestuft (BFH 25.2.09, IX R 62/07, Abruf-Nr. 091457).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Kläger für den Kauf verschiedener Mietobjekte Darlehen aufgenommen. Die Rückzahlung sollte durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die Kreditinstitute abgetreten. Zur Finanzierung der Versicherungsprämie nahm der Kläger ein weiteres Darlehen auf. Die dafür angefallenen Schuldzinsen machte er dann vergeblich als Werbungskosten geltend. Auch die Klage beim FG hatte keinen Erfolg. Die Finanzrichter sahen die Tatsache, dass die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten, als schädlich an. Der BFH gab dem Kläger dann aber Recht.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BFH können Zinsen für ein Darlehen, das - wie im Streitfall - zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapitallebensversicherung aufgenommen wurde, als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu muss die Versicherung allerdings als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten von Mietobjekten dienen, für deren Erwerb ebenfalls Darlehen aufgenommen worden sind. Diese Schuldzinsen dienen - anders als die Beiträge selbst - der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten und sind deshalb laut BFH in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen. Die Finanzierungsfreiheit des Steuerpflichtigen hat hier Vorrang. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen und nimmt er infolge dessen höheren Finanzierungsaufwand in Kauf, so muss dieser auch abziehbar sein. Alles andere wäre unverhältnismäßig.  

     

    Praxishinweis

    Diese positive Entscheidung des BFH kann man sich bei der Gestaltung der Finanzierung von Mietobjekten zunutze machen. Der Einsatz von Kapitallebensversicherungen in einheitlichen Finanzierungskonzepten ist im Hinblick auf die Einkünfteerzielungsabsicht unbedenklich. Die typisierende Annahme, dass eine langfristige Vermietung zu Überschüssen führt, wird dadurch nicht berührt (vgl. BFH 19.4.05, IX R 15/04, BStBl II 05, 754).