01.06.1996 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verrechnung der Miete vom geschiedenen Ehegatten mit Barunterhalt an denselben
| Weiter hat der BFH die Frage aufgeworfen, ob an Rechtsverhältnisse zwischen geschiedenen Ehegatten bei der Prüfung des § 42 AO überhaupt die Grundsätze des sog. Fremdvergleichs anzulegen sind. Zwar läßt der BFH diese Frage offen, weil sie im Streitfall unerheblich war, es spricht aber vieles dafür, daß der Fremdvergleich auf Rechtsverhältnisse zwischen geschiedenen Ehegatten nicht anzuwenden ist. Der geschiedene Ehegatte gehört zwar zum Personenkreis des § 15 AO, dieser Personenkreis ist jedoch nicht identisch mit dem der „nahen Angehörigen" im Sinne des Fremdvergleichs (vgl. Friedrich in DB 95, 1048 ff.). Sinn macht der Fremdvergleich nur, wenn der natürliche Interessengegensatz, wie er zwischen Fremden üblicherweise besteht, bei den Vertragspartnern fehlt. Bei geschiedenen Ehegatten lebt dieser Interessengegensatz aber mit der Scheidung wieder auf. Da die Finanzverwaltung noch vom Personenkreis des § 15 AO ausgeht und die Rechtsprechung den Begriff des „nahen Angehörigen" bislang nicht streng abgegrenzt hat, sollten Verträge aber so gestaltet werden, daß sie dem Fremdvergleich standhalten (vgl. Littmann-Bitz-Hellwig, Das ESt-Recht, Anm. 1844 zu §§ 4, 5 EStG). |
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