01.06.1998 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verrechnung mehrerer in einem Jahr beschlossener Gewinnausschüttungen
| Der Streit um die Frage, wie mehrere offene Ausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres bei der Gliederung des vEK zu behandeln sind, ist ausgestanden. Nach Verwaltungsmeinung sind alle Ausschüttungen in einer Summe - und nicht in einer bestimmten Reihenfolge - mit dem vEK zum selben Stichtag zu verrechnen (Abschn. 78 Abs. 3 KStR). Der BFH hat die Verwaltungsauffassung bestätigt. |
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