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  • 03.02.2010 | Bundesfinanzhof

    Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung

    Der IX. Senat des BFH hat soeben brandaktuell entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt hinausschieben (BFH 11.11.09, IX R 1/09, Abruf-Nr. 100263).

     

    Anmerkungen

    Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000 festgelegt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem Eintritt des ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkts im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001 zu versteuern. Das Urteil eröffnet somit zusätzlichen Gestaltungsspielraum. Hingewiesen sei hier auch nochmals auf die positive Entscheidung zur Steuerermäßigung trotz Abfindungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume, über die wir im letzten Heft berichtet hatten (BFH 25.8.09, IX R 11/09, GStB 10, 6).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 41 | ID 133300