02.07.2010 | Bundesfinanzhof versus Bundesfinanzministerium
BFH hat nachgelegt: Halbabzugsverbot nicht immer auf Auflösungsverluste anwendbar
von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover
Der BFH hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht auf Auflösungsverluste i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden ist, wenn dem Gesellschafter aus der Beteiligung keine nach § 3 Nr. 40 EStG anteilig steuerfrei gestellten Einnahmen zugeflossen sind (BFH 25.6.09, IX R 42/08). Nachdem die Finanzverwaltung darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte (BMF 15.2.10, IV C 6 - S 2244/09/10002), hat der BFH seine Entscheidung nunmehr nochmals bestätigt (BFH 18.3.10, IX B 227/09, Abruf-Nr. 101112). Der Widerstand der Finanzverwaltung dürfte damit ein Ende haben. |
1. Besteuerung von Anteilsveräußerungen
Nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sollen sowohl laufende Gewinnausschüttungen als auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte beim Anteilseigner besteuert werden (§ 3 Nr. 40 EStG). Damit will der Gesetzgeber die steuerliche Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer beim Anteilseigner pauschal berücksichtigen. Im Gegenzug wirken sich die mit diesen Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen etc. nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte steuermindernd aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dieses Zusammenspiel auch im Verlustfall dazu führen, dass sich ein Verlust nur zur Hälfte steuermindernd auswirkt.
Hinweis: Beim ab dem VZ 2009 geltenden Teileinkünfteverfahren ist die Steuerbefreiung der Einnahmen auf 40 % abgesenkt worden, im Gegenzug sind dann 60 % der Aufwendungen abziehbar.
2. BFH zur Anwendung des Halbabzugsverbots auf Auflösungsverluste
Der BFH hat in zwei Urteilen den Anwendungsbereich des Halbabzugsverbots im Falle eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG eingeschränkt (BFH 25.6.09, IX R 42/08; BFH 14.7.09, IX R 8/09). Das Halbabzugsverbot ist danach nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn dem Gesellschafter aus der Beteiligung tatsächlich keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Einnahmen zugeflossen sind. Dies würde dem Wortlaut der Vorschrift widersprechen, der den Zufluss anteilig steuerfrei gestellter Einnahmen voraussetzt (§ 3c Abs. 2 EStG).
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