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  • 02.07.2010 | Bundesfinanzhof versus Bundesfinanzministerium

    BFH hat nachgelegt: Halbabzugsverbot nicht immer auf Auflösungsverluste anwendbar

    von RiFG Dipl.-Finw. Jens Intemann, Hannover

    Der BFH hatte bereits im letzten Jahr entschieden, dass das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht auf Auflösungsverluste i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG anzuwenden ist, wenn dem Gesellschafter aus der Beteiligung keine nach § 3 Nr. 40 EStG anteilig steuerfrei gestellten Einnahmen zugeflossen sind (BFH 25.6.09, IX R 42/08). Nachdem die Finanzverwaltung darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert hatte (BMF 15.2.10, IV C 6 - S 2244/09/10002), hat der BFH seine Entscheidung nunmehr nochmals bestätigt (BFH 18.3.10, IX B 227/09, Abruf-Nr. 101112). Der Widerstand der Finanzverwaltung dürfte damit ein Ende haben.

     

    1. Besteuerung von Anteilsveräußerungen

    Nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens sollen sowohl laufende Gewinnausschüttungen als auch Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte beim Anteilseigner besteuert werden (§ 3 Nr. 40 EStG). Damit will der Gesetzgeber die steuerliche Vorbelastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer beim Anteilseigner pauschal berücksichtigen. Im Gegenzug wirken sich die mit diesen Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen etc. nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte steuermindernd aus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dieses Zusammenspiel auch im Verlustfall dazu führen, dass sich ein Verlust nur zur Hälfte steuermindernd auswirkt.  

     

    Hinweis: Beim ab dem VZ 2009 geltenden Teileinkünfteverfahren ist die Steuerbefreiung der Einnahmen auf 40 % abgesenkt worden, im Gegenzug sind dann 60 % der Aufwendungen abziehbar.  

     

    2. BFH zur Anwendung des Halbabzugsverbots auf Auflösungsverluste

    Der BFH hat in zwei Urteilen den Anwendungsbereich des Halbabzugsverbots im Falle eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG eingeschränkt (BFH 25.6.09, IX R 42/08; BFH 14.7.09, IX R 8/09). Das Halbabzugsverbot ist danach nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn dem Gesellschafter aus der Beteiligung tatsächlich keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Einnahmen zugeflossen sind. Dies würde dem Wortlaut der Vorschrift widersprechen, der den Zufluss anteilig steuerfrei gestellter Einnahmen voraussetzt (§ 3c Abs. 2 EStG).