01.03.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Voller Kostenabzug bei Umschulung und berufsbegleitendem Erststudium
| Seit Jahrzehnten ist die Abgrenzung zwischen nur beschränkt abziehbaren Berufsausbildungskosten (Sonderausgaben) und unbeschränkt abziehbaren Fortbildungskosten (Werbungskosten/Betriebsausgaben) umstritten. Insbesondere die Behandlung von Studien- und Umschulungskosten führte häufig zu Streit. Die Rechtsprechung unterschied bisher typisierend zwischen Erststudium (immer Berufsausbildung), Zusatz- , Aufbau- und Ergänzungsstudium (Fortbildungskosten) und Umschulung (in der Regel Berufsausbildung). Durch die Urteile vom 4.12.02 (VI 120/01) und vom 17.12.02 (VI R 137/01) hat der BFH nunmehr aber seine bisherige Auffassung aufgegeben und die Kosten eines berufsbegleitenden Erststudiums sowie Umschulungskosten voll zum Werbungskostenabzug zugelassen. (Abruf-Nr. 030050, Abruf-Nr. 030051) |
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