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  • 02.08.2010 | Bundesfinanzhof

    Werbungskostenabzug bei Auslandsreisen: BFH bekräftigt seine Rechtsprechung

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Erst kürzlich hat der Große Senat des BFH (21.9.09, GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184) das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Reisekosten gekippt und entschieden, dass eine Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand beruflicher und privater Anteile trennbaren Reisekosten möglich ist. In drei neuen Entscheidungen bestätigt der BFH nun seine Sichtweise (BFH 21.4.10, VI R 5/07, Abruf-Nr. 101771; BFH 21.4.10, VI R 66/04, Abruf-Nr. 101770; BFH 9.3.10, VIII R 32/07, Abruf-Nr.101816).

     

    Drei typische Praxisfälle: Auslandsreisen von Lehrern, Ärzten, Unternehmern

    Im ersten Fall (BFH 21.4.10, VI R 5/07) nahm eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Irland teil. Die Reise wurde von der Englischlehrer-Vereinigung nach einem festen Programm durchgeführt, das kulturelle Vortragsveranstaltungen, Besichtigungstermine und ferner einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. FA und FG lehnten den Abzug der Reisekosten vollständig ab; der BFH hat dies beanstandet: Jetzt muss das FG die Veranlassungsbeiträge prüfen und feststellen, ob wenigstens ein teilweiser Abzug in Betracht kommt.  

     

    Im zweiten Fall (BFH 21.4.10, VI R 66/04) machte ein angestellter Unfallarzt einen sportmedizinischen Fortbildungskurs am Gardasee als Werbungskosten geltend. Die Fortbildung war von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt. Das Kursprogramm sah morgens und abends Vorträge vor, die Zwischenzeit war der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken u.a. vorbehalten. Der BFH hat den teilweisen Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Lehrgang auch gute Gelegenheit zur Ausübung gängiger Sportarten bot.  

     

    Im dritten Fall (BFH 9.3.10, VIII R 32/07) nahm ein Unternehmer an Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern sowie am World Economic Forum teil und wollte die Reisekosten als Betriebsausgaben abziehen. FA und FG werteten die Übernahme der Reisekosten durch die GmbH bzw. AG, bei der der Kläger angestellt war, als einkommensteuerpflichtige vGA. Der BFH hat dies beanstandet und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG verwiesen, weil Unternehmerreisen zur Kontaktpflege mit Politikern wenigstens dann (teilweise) betrieblich veranlasst sein können, wenn das Reiseinteresse über ein bloß allgemeines Interesse an politischen, wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen hinausgeht.