08.03.2011 | Reisekosten
Gemischte Aufwendungen: Die erweiterte Abziehbarkeit von Reisekosten nutzen
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Reisekosten unterliegen seit jeher der besonders kritischen Überprüfung durch die Finanzverwaltung. Insbesondere bei Auslandsreisen wurde bislang häufig eine ins Gewicht fallende private Mitveranlassung vermutet und der Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug gänzlich versagt. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung auch angeschlossen hat, nun nicht mehr ohne Weiteres möglich. In welchen Fällen man von dem erweiterten Kostenabzug profitieren dürfte und wo nach wie vor Risiken bestehen, wird nachfolgend erörtert.
1. Aufteilungs- und Abzugsverbot war jahrelang „unantastbar“
Der Große Senat des BFH (27.11.78, GrS 8/77, BStBl II 79, 213) hatte seinerzeit wegweisend entschieden, dass der teilweise Abzug von Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise, die sowohl aus privaten, als auch aus beruflichen Erwägungen durchgeführt wird, dem Aufteilungsverbot zuwider laufe. Eine Aufteilung derart gemischt veranlasster Aufwendungen sei selbst dann ausgeschlossen, wenn die Aufteilung „wenigstens theoretisch in quantitativ messbare Abschnitte“ möglich wäre, der Umfang der einzelnen Teile an einer Reise aber nicht feststellbar und nicht nach objektiven Maßstäben nachprüfbar sei. Entsprechend versagte die Finanzverwaltung bislang den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug unter Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot insgesamt.
2. Großer Senat hat Trendwende eingeläutet
Mit seinem Beschluss vom 21.9.09 hat der BFH für die steuerliche Beurteilung von gemischt veranlassten Reisekosten eine völlig neue Grundlage geschaffen, die nun einen partiellen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ermöglicht. Die Kernaussagen des Großen Senats (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672):
- Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
- Das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
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