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  • 01.04.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung bei nicht berücksichtigtem Ausbildungsfreibetrag

    | Hat der Steuerpflichtige bei seiner Steuererklärung Angaben zu Kindern gemacht, die sich in der Berufsausbildung befinden, hat er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge beantragt, auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat. Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im Steuerbescheid hinzuweisen, kann bei versäumter Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen (BFH 30.10.03, III R 24/02, Abruf-Nr. 040607). |